
Die Pressefreiheit gilt auch für Verfassungsfeinde
Am 10. und 11. Juni 2025 verfolgte das Projekt GegenPart intensiv das Hauptsacheverfahren um das etwaige Compact-Verbot am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Von besonderem Interesse: Laurens Nothdurft, einer der Prozessbevollmächtigten des Compact-Herausgebers Jürgen Elsässer und seines Zeichens Ortsbürgermeister von Roßlau (mehr dazu hier…) mit lupenreiner Neonazivergangenheit (mehr dazu hier…) und (hier…). Den Prozess in Leipzig nutzte Nothdurft als Bühne, sollte doch dort geklärt werden, ob das rechtsextreme Magazin und die angeschlossenen Medienkanäle mit Hilfe des Vereinsrechts verboten werden können. Die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser hatte das Blatt im Juli 2024 genau auf dieser Grundlage verboten, das Bundesverwaltungsgericht hob das Verbot im Zuge eines Eilverfahrens mit vorläufigem Rechtsschutz am 14. August 2024 wieder auf (mehr dazu hier…).

Das Medieninteresse ist zum Auftakt des Verfahrens riesig, allein 7 Kamerateams werden gezählt. Darunter zahlreiche rechtsextreme Streamer, die neurechte „Epoch Times“ aus den USA und der verschwörungsideologische Kanal „Auf1“, dem Laurens Nothdurft auf dem Platz vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVG) freimütig ein ausführliches Interview gibt. Der große Sitzungssaal mit all seinem Prunk ist mit mehrere hundert Menschen gut gefüllt, darunter viele, die keinen Hehl aus ihrer Solidarität für das rechtsextremen Compact-Magazin machen. Als Jürgen Elsässer und seine Ehefrau Stephanie die Szenerie betreten, brandet Applaus aus deren Fanzone auf. Das Einrollen ganzer Aktenberge kündigt dann den nahenden Beginn in dieser so richtungsweisenden Verhandlung an. Auf der Klägerseite haben neben dem Ehepaar Elsässer, Laurens Nothdurft und dessen Vater Joachim Nothdurft (mehr dazu hier…), der Kanzleimitarbeiter Rechtsanwalt Fabian Walser und der Compact-Anwalt Ulrich Vosgerau Platz genommen. Letztere hatte auch schon die AfD vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vertreten. Das Team der Beklagtenseite, der Bundesrepublik Deutschland, wird von Prof. Wolfgang Roth angeführt. Den Vorsitz des 6. Senats am BVG führt Richter Prof. Ingo Kraft.
Dieser beginnt mit einem kurzen Exkurs in die Struktur des Unternehmens. Das Monatsmagazin habe demnach eine Auflage von 40.000 Stück, angeschlossene Kanäle wie „Compact – Der Tag“ auf YouTube und darüber hinaus ein umfangreiches Onlineangebot. Der Sitz der Gesellschaft habe sich vormals im Land Brandenburg befunden und sei nun im sachsen-anhaltinischen Stößen (Burgenlandkreis) angesiedelt. Jürgen Elsässer fungiere als Geschäftsführer und Chefredakteur. Auf Grundlage des Vereinsrechts sei ihm schließlich die Verbotsverfügung zugestellt worden, die am 16. Juli 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden wäre. Das Verbot habe zudem auch die Conspekt Film GmbH (Geschäftsführerin Stephanie Elsässer) als integraler Bestandteil des Firmengeflechtes umfasst. Die Gründe die damals zum Verbot führten, wiegen schwer. Compact bediene rassistische, antisemitische und völkische Argumentationsfiguren und habe sich Narrativen „vom großen Austausch“ oder der „Ersetzungsmigration“ bedient. Zudem bekämpfe es die verfassungsmäßige Ordnung „aggressiv-kämpferisch“ und präsentiere die „Remigration“ als Lösungskonzept für ein „ethnisch-homogenes“ Volk. Außerdem habe das Magazin immer wieder Martin Sellner, der Führungsfigur der Identitären Bewegung (IB), eine publizistische Plattform gegeben. Zudem habe es enge Kontakte zur Jungen Alternative (JA) und den ebenso als „gesichert rechtsextreme Bestrebung“ eingestufte Parteien Die Heimat (vormals NPD) und „Freie Sachsen“ gegeben. Gleiches gelte für das vormalige „Institut für Staatspolitik“ um Götz Kubitschek in Schnellroda und dessen Zeitschrift „Sezession“. Zudem biete der Onlineshop von Compact das Kochbuch „Die 88 besten Fleischgerichte aus dem Reich“ des Thüringer Neonazis Tommy Frenck an. Das Firmengeflecht, so eine Argumentationsfigur, fungiere als zentrales Sprachrohr der rechtsextremen Szene und sei verfassungsfeindlich.

Gleich zu Beginn weiß Laurens Nothdurft zu überraschen: „Ich erkläre für die Kläger, die Klagen zu 2 bis 10 zurückzuziehen“. Was im technischen Juristendeutsch nichts anderes bedeutet, als das nur noch die Klage wegen der Compact-Magazin GmbH aufrechterhalten wird und die Klagen zu 2 (Conspekt Film GmbH), zu 3 und 4 (Jürgen und Stephanie Elsässer) und zu 5 bis 10 (Kai Homilius, Paul Klemm, Thorsten Thomson, Ines Forberger und Andreas Kleine) nicht mehr aufrechterhalten werden. Letztgenannte Personen sind entweder regelmäßige Autor:innen oder in der Compact GmbH beschäftigt.
Der vorsitzende Richter Ingo Kraft wirft dann selbst eine Frage auf, die für den weiteren Verlauf noch entscheidend werden sollte: „Ist das Vereinsrecht hier überhaupt anwendbar?“ So habe es in der Vergangenheit schon Fälle von Vereinsverboten gegeben, bei der inkriminierten Gruppierungen eine Art Vereinspostille herausgegeben hätten. Und er verweist explizit auf das Verbot der Internetplattform „linksunten indymedia“, das seinerzeit vom BVG letztinstanzlich bestätigt wurde (mehr dazu hier…). Im Kern, so Kraft in seiner rechtlichen Exegese weiter, ginge es um die so genannte Kompetenznorm, also der Frage, welche Behörde am Ende ein Verbot aussprechen könne und wie es gerichtlich überprüft werden müsse: „Die Effektivität der Gefahrenabwehr könnte für die Kompetenz des Bundes sprechen.“ Das sieht Ulrich Vosgerau naturgemäß anders und bezieht sich auf einem Vorwurf, den das Bundesinnenministerium überhaupt nicht erhoben hat: „Selbst das BMI hat nicht behauptet, dass das Compact-Magazin eine terroristische Struktur wäre. Wir haben hier ja einen ganz anderen Fall als indymedia oder die PKK.“ Einzig das in der Vergangenheit angestrebte Verbot der „Nationalzeitung“ des rechtsextremen Verlegers Gerhard Frey sei damit strukturell vergleichbar, aber auch dieser konstruierte Versuch sei laut Vosgerau „krachend gescheitert.“ Laurens Nothdurft macht mit der rechtlichen Bewertung weiter und behauptet, dass der Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (Vereinsfreiheit; GG) überhaupt nicht auf Presseprodukte anwendbar sei und untermauert seine These mit einem Verweis auf ein Urteil vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Richter Ingo Kraft antwortet: „Herr Nothdurft, wir kennen die einschlägige Rechtsprechung und haben sie sogar dabei.“ Und der AfD-Ortsbürgermeister mit Neonazivergangenheit geht noch einen Schritt weiter und sagt zum Compact-Verbot von Nancy Faeser: „Ich halte das für eine extrem gefährliche, autoritäre Politik.“ Wolfgang Roth ist sich für die Beklagtenseite sicher, dass die Zuständigkeit des Bundes klar aus dem Artikel 9 Abs. 2 GG hervorgehe der besagt, dass Vereinigungen dies sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten sind. Diesen Tatbestand sieht Roth bei Compact offensichtlich als erfüllt an und sagt zudem in Replik auf Laurens Nothdurft: „Prüfgegenstand dieses Verfahrens ist und bleibt die Verbotsverfügung und nicht einzelne Äußerungen der damaligen Bundesinnenministerin.“ Auch aus der Tatsache, dass die Vereinsgesetze der Länder keine Regelung zum Totalverbot eines Presseerzeugnisses aufwiesen, leitet Roth die Kompetenz des Bundes ab und weist den von der Klageseite erhobenen Vorwurf, es habe in dieser Causa eine Zensur oder Vorzensur gegeben, weit von sich: „Es hat ja keine Verpflichtung gegeben, einer Art Bewilligungsbehörde Artikel zur Genehmigung vorzulegen. Das Vereinsverbot knüpfte ja gerade an bereits erschienene Publikationen an. Hier gibt es keine staatliche Zensurbehörde mit Vorzensurcharakter.“ Auch den Vergleich mit dem angestrebten Verbot der „Nationalzeitung“ hält Roth für untauglich. Vor allem deshalb, weil damals versucht wurde, Gerhard Frey auch das aktive und passive Wahlrecht abzuerkennen. In der Causa Compact sei dies aber gegenüber Jürgen Elsässer oder anderen Mitarbeitenden nicht einmal diskutiert worden.
Dann geht es um einen weiteren Rechtsbegriff, die sogenannte Wesentlichkeitstheorie die besagt, dass wesentliche Entscheidungen in der deutschen Verfassung lediglich vom Parlament – und hier im Umkehrschluss also nicht von einem Bundesministerium – getroffen werden könnten. Roth hält dagegen und erklärt das von der Klägerseite aufgebaute Ramelow-Urteil aus Karlsruhe, in dem sich der Linken-Politiker 2014 erfolgreich gegen seine Beobachtung durch den Verfassungsschutz als nachgeordnete Einrichtung zur Wehr setzte, für nicht relevant. Das ließe sich juristisch nicht auf das Vereinsrecht und etwaige Verbote übertragen. Wolfgang Roth wehrt auch vehement die Attacke von Laurens Nothdurft ab der sinngemäß behauptet hatte, dass das Grundgesetz per se keinen „antinationalsozialistischen Artikel“ kenne. Hier greife am Ende natürlich das Strafgesetz: „Wenn ich mir das Parteiverbot in der Regeldichte anschaue, unterscheiden sich das nicht vom Vereinsverbot. Schließlich brauchen staatliche Stellen einen Rahmen, wann ein solches Verbot hinreichend wahrscheinlich sein könne.“ Die Replik von Ulrich Vosgerau dazu folgt umgehend: „Es ist ein Irrtum zu glauben, dass ein Vereinsverbot dem Parteienverbot parallel gleichgestellt ist.“

Nun steht die nicht unwesentliche Frage im Mittelpunkt , ob Compact ein klassisches Medium ist oder auf einer aktionistischen Ebene eine eigene, politische Agenda verfolge. Der vorsitzende Richter Ingo Kraft trägt dazu ein prägnantes Zitat von Jürgen Elsässer vor, das Teil der Verbotsverfügung ist. Auf einer Compact-Spendengala im September 2023 sagte der Chefredakteur: „Und auch noch ein wichtiger Unterschied zu anderen Medien: Wir wollen dieses Regime stürzen. Wir machen keine Zeitung, indem wir uns hinter dem warmen Ofen oder den Computer verziehen und irgendwelche Texte wie eine Laubsägearbeit auf den Markt bringen. Sondern das Ziel ist der Sturz des Regimes. Und nur wenn man das Ziel vor Augen hat, kann man auch entsprechende Texte schreiben. [. . .] Ich lade Sie ein, den Weg, den wir gehen werden, zu begleiten und zu unterstützen.“ Ulrich Vosgerau bezeichnet dieses Zitat später als eine „etwas ruppige Diktion“ das aber selbstredend von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Zudem nennt Kraft in diesem Kontext die Compact-Veranstaltungsreihe „Die blaue Welle“, mit der das Magazin ganz unverhohlen Wahlkampf für die inzwischen als „gesichert rechtsextreme Bestrebung“ eingestufte AfD gemacht hat, sowie die Compact-Bestrebungen zu einer so genannten „Querfront“ aus Rechten und Linken, die sich etwa in der Idealisierung von Sahra Wagenknecht zeigt.
Ulrich Vosgerau redet sich nun leicht in Rage und behauptet mit Verweis auf multiple Urteile, dass die Bürger „jedes Recht hätten, sich verfassungsfeindlich zu äußern“. Und noch eins ist dem Anwalt wichtig: „Erst seitdem Jürgen Elsässer aus der radikalen Rechten kommt, wurde es skandalisiert. Als Herr Elsässer noch der radikalen Linken angehörte, ist das eben nicht passiert.“ Und auch einen Ausflug in den Artikel 146 des Grundgesetzes – auf den sich die Reichsbürgerszene so gerne beruft – spart er nicht aus. Da will Laurens Nothdurft offenbar in nichts zurückstehen, wenn er argumentiert: „Herr Elsässer betreibt Journalismus mit Haltung der außerhalb des Mainstreams liegt.“ Die Aktion „Die Blaue Welle“ sei zudem nur eine Werbekampagne für Compact gewesen mit der sich das Magazin nicht sonderlich aus dem Pressebereich abgehoben hätte. „Ob alle Tätigkeiten des Klägers von der Pressefreiheit abgedeckt werden können, wage ich zu bezweifeln“, so Wolfgang Roth dazu. Überdies gebe es mit der Menschenwürde, dem Demokratieprinzip und der Rechtsstaatlichkeit drei zentrale Wesensmerkmale der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Die Verbotsbegründung stelle dabei inhaltlich vor allem auf die Verletzung der Menschenwürde ab.

Nach der Mittagspause, die Laurens Nothdurft, Jürgen Elsässer und seine Ehefrau ausgiebig dafür nutzen, den rechten Streamern neuen Content zu liefern, geht es mit der rechtlichen Bewertung weiter. Richter Ingo Kraft gibt an, dass der Paragraph 17 des Vereinsrechts ausdrücklich Wirtschaftsunternehmen – mithin auch ein Pressekonstrukt – einschließe. Der Anwalt Vosgerau argumentiert indes, dass Jürgen Elsässer als „zentrale Führungsfigur“ bei Compact quasi alles geregelt habe, von den eher basisdemokratischen angelegten Gremien eines Vereins also keine Rede sein könne. „Compact ist kein Verein, sondern ein Medienunternehmen.“ Zum inhaltlichen Teil der Verbotsverfügung stellt der Prozessbevollmächtigte fest: „Die Gegenseite hat schlicht nur Äußerungen zusammengetragen, die ausnahmslos legal sind.“ Keine einzige inkriminierte Passage erfülle Straftatbestände, wie zum Beispiel Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder das Verwenden von Symbolen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB). Und noch für etwas anderes hat der Rechtsbeistand nur bedingt Verständnis: „Die freiheitlich-demokratische Grundordnung, was ist das eigentlich und was fällt alles darunter?“
„Compact ist kein Verein, sondern ein Medienunternehmen“, äußert sich Jürgen Elsässer erstmal persönlich. Er darf zur Sache sprechen, ohne dabei rechtliche Bewertungen abzugeben. Zum Zeitpunkt des Verbotes habe Compact 30 Mitarbeitende gehabt: „Unser Output an Medienprodukte ist so hoch wie beim Spiegel, aber die haben zehnmal so viele Leute.“ Auch zur „Blauen Welle“ äußert er sich: „Wir hatten 100.000 Euro auf der hohen Kante“. Das Ganze sei demnach eine Marketingaktion für Compact gewesen. Und Elsässer, der strategisch auf seine „lange Geschichte in der linken Publizistik“ abstellt, zieht einen Vergleich: „Die TAZ bezeichnet sich als Medium für Klimaschutz und die Antifa, wir machen etwas anderes.“ Und später konkretisiert er: „Compact ist nicht rechts und schon gar nicht rechtsextrem.“ Und er relativiert sein eigenes Zitat aus dem September 2023 im Rahmen einer Compact-Spendengala: „Unser Einfluss ist nur publizistisch. Wir haben die Rolle von Compact bewusst heroisch und blumig dargestellt, um uns bei den potenziellen Spendern ins Gespräch zu bringen.“ Ulrich Vosgerau ist sich sicher: „Die Willensbildung bei Compact findet final nur im Kopf von Herrn Elsässer statt.“ Jürgen Elsässer gibt dazu plastisch zu Protokoll: „Ich war der Boss, ich – das wird die Medien freuen – bin der Diktator. Ich durfte laut Gesellschaftervertrag ab zwei Drittel der Anteile allein entscheiden, das habe ich auch gemacht. Ich habe schon allein Leute entlassen, die nicht das gemacht haben was ich wollte.“
Wolfgang Roth bekräftigt nochmals, dass laut Vereinsrecht auch GmbH`s Vereinigungen sein können, die Rechtsform spiele dabei keine Rolle. „Ob nun jeder Mitarbeitende der GmbH als Mitglied dieser Vereinigung gezählt werden kann, sei dahingestellt. Darauf komme es nicht an: „Am Ende reichen schon zwei Gesellschafter in der GmbH. Eine Vereinigung selbst setzt eine organisierte Willensbildung voraus und keine demokratisch organisierte.“ Auch deshalb sei die Verbotsbegründung hier anwendbar. Hier meldet sich Jürgen Elsässer erneut zu Wort. In der aktuellen Konstellation halte 10% der Anteile der ehemalige AfD-Landtagsabgeordnete André Poggenburg, 20 % seine Ehefrau Stephanie und 70% er selbst.

„Gibt es einen geschichtlichen Kern der Menschenwürde, was soll alles von der Menschenwürde geschützt sein“, moderiert der vorsitzende Richter einen neuen Komplex an. Er benennt explizit den Artikel 3 des Grundgesetzes (GG), was einem faktischen Diskriminierungsverbot gleichkomme und auch den Artikel 116 Abs. 1 GG zur Staatsangehörigkeit. Und selbstredend darf der Artikel 1 des Grundgesetzes in dieser Reihung nicht fehlen. Für Laurens Nothdurft offensichtlich eine Steilvorlage: „Wir reden hier über politische Ziele, die sich auf staatliches Handeln beziehen. Die Menschenwürde sei ein „Auftragsgrundrecht“ das vor staatlicher Willkür und der „ungerechtfertigten Verneinung des Lebensrechtes“ schützen solle. Die Menschenwürde wäre demnach keine „individuelle Rechtsnorm“. Daraus schlussfolgert Nothdurft: „Bei Compact werden keine Menschengruppen willkürlich herabgesetzt. Und, es gibt keinen grundsätzlichen Anspruch auf Einbürgerung. Polemische Kritik an der Migrationskriminalität ist ein Teil der öffentlichen Debatte.“ Wolfgang Roth bezweifelt später vehement, dass Begriffe und Äußerungen aus dem Compactkanälen wie „Umvolkung hin zu einer Mischrasse“, „Migrationswaffe“, „Schleichender, kalter Genozid am deutschen Volk“ oder „fremdländische Passdeutsche“ noch mit der Menschenwürde vereinbaren wäre. Eine etwaige strafrechtliche Relevanz sei für eine solche Einordnung nicht gewichtig.
Prozesstag 2 am 11. Juni 2025
Auch am zweiten Prozesstag ist der große Sitzungssaal gut gefüllt, hat das Medieninteresse kaum nachgelassen. Heute steht die Beweiswürdigung im Fokus, ergo es geht um konkrete Artikel und andere Veröffentlichung aus dem Compactgefüge und die Fragen, was – und vor allem warum – sich in diesen Publikationen inhaltlich gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik richtet. Dabei konnte der Prozessbevollmächtigte der Bundesinnenministeriums, Wolfgang Roth, für die Beklagtenseite bereits am Vormittag mehr als ein Dutzend Compact-Passagen zur Diskussion stellen. Die inkriminierten Ausschnitte werden im Gerichtssaal an zwei großen Bildschirmen visualisiert. So geht es zunächst um einen Artikel aus Compact aus dem Juni 2023, in dem Jürgen Elsässer und andere Autoren von „Umvolkung“ sprechen und dies u. a. mit den Worten „Die Geburtsrate ist aktuell so niedrig wie nie“ begründen. Elsässer, so Wolfgang Roth, habe dies dann noch mit dem Beispiel Italien verglichen, wo es eben keine „Umvolkung“ gebe. Rechtsanwalt Ulrich Vosgerau fällt dazu ein: „Ich nenne das die Methode Correctiv, da werden Autoren die die Masseneinwanderung benennen problematisiert.“ Wolfgang Roth zitiert aus dem Compact-Artikel „Der große Tabubruch“ (06/2023) und ist sicher, dass darin die Rede von einer kritischen Einwanderung in Kerneuropa sei. Und das, so der Beklagtenanwalt weiter, nicht etwa in einer historisierenden Absicht, wie von der Klägerseite offenbar behauptet: „Hier wird auf die Überlegenheit der weißen Rasse abgestellt.“ Das sieht Laurens Nothdurft ganz anders: „Was Herr Roth hier in diesen Text hineininterpretiert, kann man diesem nicht entnehmen.“ Es ginge hier um „antike Themen“ die keinen Schluss auf die Gegenwart zuließen. Ulrich Vosgerau sekundiert seinem Kollegen in der für ihn typischen, kontextlosen Art und Weise: „Man könnte hier auch Texte von Erich von Däniken nehmen und diese als verfassungsfeindlich bezeichnen.“ Und weiter geht es mit einem Elaborat aus Compact 08/2023 aus dem Wolfgang Roth den Compact-Herausgeber mit den Worten „der Anteil fremdländischer Passdeutscher ist zu hoch“ zitiert und dies auch gleich einordnet: „Für Herrn Elsässer sind diese Menschen keine gleichwertigen, Deutschen.“ Dann wird Thorsten Thomsen (ursprünglich Kläger Nr. 7) eingeführt, der ehemalige Pressesprecher der sächsischen NPD-Fraktion der unter einem Pseudonym bei Compact als „Chef vom Dienst“ tätig gewesen sein soll und dessen Haus in Pirna im Zuge des Compact-Verbotes durchsucht wurde. Wolfgang Roth zitiert Thomsen aus Compact: „Als Hauptziel wird ausgegeben, die ethnokulturelle Substanz unseres Volkes zu bewahren.“ Sowohl Vosgerau als auch Nothdurft sehen hier überhaupt keine rechtliche Relevanz. Laurens Nothdurft sagt zudem zur Einordnung des „Ethnopluralismus/Enthnokulturalismus“ als rechtsextremes Ideologiemerkmal: „Ich sehe hier den Versuch, die Person Martin Sellner in einen Compact-Kontext zu bringen. Er wird aber nur als `Dritter` zitiert. Hier soll mitschwingen, das Compact das, was Sellner sagt sich zu eigen macht.“ Nun geht es um die Frage, ob die in Compact omnipräsente Narrativ vom so genannten „Großen Austausch“ einen verfassungswidrigen Gehalt hat. Für Wolfgang Roth ist das klar „ein Bekenntnis zum ethnisch verstanden Volksbegriff“. In seiner Replik dreht Ulrich Vosgerau diese Interpretation faktisch um: „Es wird nie im Ansatz gesagt, dass Einwanderer Teil des deutschen Volkes sein müssen.“ Zudem versteift er sich auf die offensichtliche Schutzbehauptung, dass Compact oftmals die Begrifflichkeit „Resettlement“ verwende – und dieser Begriff auf von der UN verwendet würde. Zudem lobt Vosgerau Thilo Sarrazins „wissenschaftliche Position“ mit der dieser die Debatte um Einwanderung endlich „sachgerecht aufgearbeitet“ habe. Wolfgang Roth kontert in dem er sagt, dass „Resettlement“ ein anerkanntes, flüchtlingspolitisches Instrument der UN sei mit dessen Hilfe es gelingen könne, besonders schutzbedürftigen Menschen die legale und sichere Einreise in einen aufnahmebereiten Drittstaat zu ermöglichen. Mit einem politischen Kampfbegriff wie „Umvolkung“ habe diese Strategie indes nichts gemein.

Wolfgang Roth stellt nun auf eine Art Glossar in Compact 10/2023 ab. Dieser Versuch einer politischen Deutungshoheit von Begriffen wie „Volk“, „Fremde“ oder „Volksaustausch“ zeige den ganzen, rassistischen und verfassungsfeindlichen Gehalt der Compact-Generallinie. Laurens Notdurft hat dazu eine andere Meinung: „Dieser Artikel zeigt ganz klar, dass von Herrn Elsässer in Compact differenziert wird. Es gibt Milieus, die haben Drogenprobleme und solche, die haben die Integration in die Gesellschaft nicht erbracht, wir sprechen hier von Parallelgesellschaften.“ Nach einer weiteren Würdigung einer bestimmten Passage macht Wolfgang Roth angesichts der Verteidigungsstrategie der Klägerseite klar: „Natürlich begründen die einzelnen Zitate nicht das Verbot, aber dass Compact mit dem ethnisch motivierten Volksbegriff in Gänze gegen die Menschenwürde verstößt.“ Dies nimmt Ulrich Vosgerau zum Anlass, einen leicht skurrilen Mathematikvergleich zu setzen: „1.000mal Null ergibt immer noch Null.“ Wolfgang Roth konkretisiert daraufhin nochmals: „Es kommt nicht darauf an, ob eine einzelne Äußerung strafbewehrt ist, sondern dass sie gegen die verfassungsrechtliche Ordnung verstößt.“ Auch Stephanie Elsässer versucht sichtlich bemüht zu beweisen, dass Compact sehr wohl differenziere. Dazu trägt sie einen Satz von ihr aus Compact gleich selbst vor: „Ich habe mich mehrfach migrantenfreundlich geäußert, für mich kann jeder Deutscher werden.“ Zudem wehr sich die Ehefrau des Herausgebers gegen eine aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Unterstellung: „Ich distanziere mich ganz entschieden von Martin Sellner, wir haben ihm nur eine publizistische Plattform gegeben, genauso wie Sahra Wagenknecht, Dieter Dehm oder Xavier Naidoo.“ Das sieht Wolfgang Roth anders und verweist erneut kritisch auf Compactäußerungen in Zusammenhang mit einer Werbekampagne der Bundesregierung, wo auch von „Quotenschwarzen“ die Rede sei. Ulrich Vosgerau antwortet in der Replik: „Da regt sich jemand aus ästhetischen Gründen über eine Werbekampagne auf und schon wird es skandalisiert.“ Es müsse doch, so der Compactanwalt weiter, erlaubt sein, das Prinzip der Diversität kritisch auf den Prüfstand zu stellen und erinnert daran, dass Boris Palmer als Oberbürgermeister von Tübingen zu der gleichen Kampagne auch sein Unverständnis ausgedrückt habe. Aber dies sei angeblich nicht problematisiert worden.
Unmittelbar danach führt Wolfgang Roth die Abschrift eines abgehörten Telefonats zwischen Stephanie Elsässer und einem anonymisierten Unterstützer von Compact in die Beweiswürdigung ein. Ein Raunen geht kurz durch den großen Sitzungssaal, belegt diese Abschrift von Stephanie Elsässer doch getätigte Äußerungen, die mit rassistischen Stereotypen einschließlich dem rassistischen N-Wort durchzogen sind und in denen von der „arischen Rasse“ die Rede ist. Laurens Nothdurft versucht dann, auf vermeintliche Ungereimtheiten in der Abschrift des Telefonats hinzuweisen, ohne diese konkret zu benennen. Für Wolfgang Roth schein indes klar zu sein, dass dieses Telefonat quasi prototypisch auf die Haltungen und Überzeugungen der Compact-Macher schließen lassen würden. Dabei spiele es auch keine Rolle ob es sich um veröffentlichtes Material – oder wie in diesem Fall – um ein abgehörtes Telefonat handele.

„Wir würden uns jetzt einmal mit dem Entlastungsmaterial der Kläger befassen“, moderiert der vorsitzende Richter Ingo Kraft einen weiteren Komplex an. Dazu möchte Rechtsanwalt Fabian Walser, den Laurens Nothdurft als Unterstützung mitgebracht hat, „audiovisuelle Beiträge“ vorlegen. So versucht er, die als völkisch-rassistische Diskriminierung zu bezeichnende Compact-Blattlinie zu entkräften, wenn er davon spricht, dass Begriffe wie „ethnische Homogenität“ durch die Meinungsfreiheit gedeckt seien und schon deshalb den Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht verlassen würden. „Es geht hier doch eindeutig um die Idee der ethnokulturellen Identität“, stellt Wolfgang Roth fest und stellt darauf ab, dass diese Lesart an ein „unzulässiges, ethnischen Merkmal im Staatsbürgerschaftsrecht“ anknüpfe. Fabian Walser versucht es weiter und bewertet einen Artikel von Jürgen Elsässer aus Compact 07/2022: „Dieser Satz zeigt, dass er (Jürgen Elsässer) zwischen Volk und Rasse differenziert. Er lehnt den Multikulturalismus ab, aber das ist sein guten Recht.“ Als nächste Entlastung führt der Klägeranwalt den Artikel „Zwischen allen Fronten“ (04/2023) des Compactautors Jonas Glaser ein und sagt dazu, dass sich hier „auf keinen Fall ein rassistischer Volksbegriff zeigt, schon gar keiner in Anlehnung an die NSDAP“. Die Replik von Wolfgang Roth folgt auf dem Fuß. Niemand habe Compact eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus unterstellt, es ginge um ein ethnopluralistisches Volksverständnis: „Das geht am Streitgegenstand völlig vorbei.“ Und schließlich versucht sich auch Laurens Nothdurft noch in der Beibringung von entlastendem Material. So hätten sich mehrere Compactautoren immer wieder zur Demokratie bekannt, als Beispiel für diese These nennt der Anwalt den Compact-Artikel „Panzerkreuzer Potemkin“. Nothdurft attestiert Jürgen Elsässer zudem eine „Distanzierung von der Rasseideologie der Nazis“ mit Verweis auf Compact 01/2023 (Seite 10). Und weiter im Text – so habe sich der Autor Jonas Glaser in 04/2023 (S. 21) von „der Ausgrenzung jüdischer Menschen distanziert“. Dass Compact antisemitischen Stereotypen und Verschwörungsideologien nicht abgeneigt zu sein scheint, zeigt ein anderes Beispiel, dass das BMI explizit in die Verbotsverfügung aufgenommen hat. So habe Jürgen Elsässer in semantischer Anlehnung – so die Interpretation des BMI – an das antisemitische Pamphlet „Die Protokolle der Weisen von Zion“ den Artikel „Endzeit – Der Netanjahu-Plan“ die Unterüberschrift „Die Irren von Zion“ gegeben. In dem Artikel hebe Elsässer zudem den Einfluss der jüdischen Gemeinschaft Chabad Lubawitsch auf das Judentum und die israelische Regierung hervor.
„Als Vollstrecker einer alttestamentarischen Vision ist Netanjahu zur Heilsfigur der Chabad Lubawitsch geworden – einer Endzeitsekte, die in den letzten 20 Jahren gezielt das weltweite Judentum unterwandert hat und der auch Israels Oberrabbiner nahesteht.[. . .] Zu Jahresende 2022 gelang Netanjahu erneut der Sprung ins wichtigste Staatsamt. Nun könnte es klappen mit der Endzeit, also damit, das Land ,in einen Mehrfrontenkrieg oder sogar in einen regionalen bis globalen Krieg‘ (Israel Heute) zu führen, denn die Koalitionsbildung gelang Bibi nur dadurch, dass er ultraorthodoxe Fanatiker zum ersten Mal mit Ministerämtern belohnte. [. . .] So schließt sich der Kreis, der die Endzeitsekte mit ihren politischen Ziehkindern Netanjahu, Smotrich und Ben-Gvir verbindet: Gemeinsam führen sie seit Jahresbeginn 2023 einen Kampf zur Entmachtung des Obersten Gerichtshofes. Die umstrittene Reform sieht vor, dass dessen Urteile durch Parlamentsbeschluss ausgehebelt werden können – damit wäre die Gewaltenteilung, Essenz eines demokratischen Staates, passe. [. . .] Das ist der Unterschied zwischen politischem Zionismus und religiösem Zionismus: Bis vor einigen Jahren war die israelische Armee zwar immer ein scharfes Schwert gewesen, das ohne Skrupel und ohne Beachtung des Völkerrechts jedem arabischen Widersacher den Garaus machte; sie folgte dabei zwingend dem Grundsatz, mit ihrem militärischen Vorgehen Israel stärker zu machen. Lubawitscher und andere Ultrareligiöse sind jedoch bereit, auch den Untergang des jüdischen Staates in Kauf zu nehmen, wenn nach diesem Armageddon und durch dieses Armageddon endlich der Messias käme.“
(Elsässer, Jürgen: Endzeit: Der Netanjahu Plan; veröffentlicht am 21.06.2025 auf der Homepage des Compact-Magazins)
In dem Artikel, so das BMI, stelle „COMPACT“ auf antisemitische Art und Weise die politische Einflussnahme jüdischer Gruppierungen, stellvertretend für das Judentum, auf den Staat Israel überhöht dar und kennzeichnet diese als Bedrohung, so dass insgesamt Juden als geheime Strippenzieher hinter politischen Konflikten erschienen.

Und nach einer entsprechenden Vorbereitung von Laurens Nothdurft äußert sich Jürgen Elsässer schließlich persönlich zur Causa Martin Sellner. „Die Frage von Sellner ist ja ein zentraler Punkt“, hebt auch der vorsitzende Richter Ingo Kraft die Bedeutung hervor. Zunächst sagt Elsässer, dass die Entscheidung Sellner in Compact veröffentlichen zu lassen, zuvorderst eine wirtschaftliche sei: „Er führt uns jüngeres Publikum zu.“ „Wir machen uns seine Aussagen in der Sache nicht zu eigen“, distanziert sich der Herausgeber seicht. Compact zeichne sich durch eine „gewisse Pluralität der Meinungen“ aus, deshalb gebe man auch „Minderheiten die Möglichkeit“, ihre Standpunkte im Blatt zu veröffentlichen. Zu dem Vorwurf, der Compact-Kanal habe Sellner die Ausstrahlung einer sechsteilige Videoreihe ermöglicht gibt Elsässer zu Protokoll: „Es werden uns Videos von Sellner zugerechnet, die außerhalb von Compact-TV entstanden sind, das ist unzulässig.“ Was Sellner bei Compact publiziert habe, „bewegt sich im Bereich des Compact-Pluralismus“. Elsässer schließt dazu mit den Worten: „Ich schätze Martin Sellner als Mensch und Charakter. Ich habe einmal gesagt, das ist der Rudi Dutschke von rechts.“ Wolfgang Roth stellt zunächst klar, dass die Videoreihe Sellners sehr wohl auf Compact-Online veröffentlicht worden sei. Zudem zeige schon seine regelmäßige Kolumne in dem Magazin seine enge Verbindung zur Redaktion.
Am Nachmittag wird ausführlich die Verhältnismäßigkeit des Compact-Verbots behandelt. Für Laurens Nothdurft handele es sich ganz klar um ein „Übermaßverbot“, weil das BMI erst gar nicht versucht habe, mildere Mittel in Anschlag zu bringen. Wolfgang Roth kontert und sagt, dass das Vereinsrecht kein milderes Mittel als ein Verbot im Köcher habe. Zudem führt der Beklagtenanwalt nochmals aus, dass auch die entsprechenden Ländergesetze überhaupt „keine passenden Eingriffsbefugnisse“ gegen verfassungsfeindliche Presseorgane vorsehen würden. Letztlich ging es um die wohl zentrale Frage, ob die verfassungsfeindlichen Äußerungen in Compact für das gesamte Magazin nebst der angeschlossenen Kanäle „prägend“ wären.
Compact-Anwalt Vosgerau hat für den Fall, dass das BVG das Verbot bestätigt, jedenfalls schon den Gang nach Karlsruhe angekündigt und zur Not auch den zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.
Das Urteil am 24. Juni 2025
Was sich im Verlaufe der Hauptsacheverhandlung schon erahnen ließ, gerann am 24. Juni 2025 zur Gewissheit. Wenig überraschend stellte die 6. Kammer des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer Urteilsbegründung fest, dass Compact trotz verfassungswidriger Tendenzen weiter erscheinen kann. Und dies, so der vorsitzende Richter, weil die inkriminierten Aussagen, Berichte, Videos und Artikel eben noch nicht die für ein Verbot notwendige „Schwelle der Prägung“ erreicht hätten. Wenn dem Urteil etwas positives abgewonnen werden kann, dann wohl der Umstand, dass damit die Opfererzählung von der angeblich eingeschränkten oder nicht mehr vorhandenen Meinungsfreiheit in Deutschland – kolportiert auch von der als „gesichert rechtsextrem eingestuften“ AfD – ad absurdum geführt wurde. Das Urteil zeigt deutlich, dass selbst den ausgemachten Feinden der Demokratie qua Rechtstaat Meinungs- und Pressefreiheit zugebilligt wird. Meinungsfreiheit ist aber nicht mit Widerspruchsfreiheit zu verwechseln. Erstere wird vom Grundgesetz garantiert, letztere darf es in einer liberalen Demokratie nicht geben.