Chronik

Erzieherische Maßnahmen wegen Paragraph 27 des Versammlungsgesetzes Sachsen-Anhalt (Verbot von Waffen und gefährlichen Gegenständen)

Dessau-Roßlau

Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen den Paragraph 27 des Versammlungsgesetzes Sachsen-Anhalt (Verbot von Waffen und gefährlichen Gegenständen) eine Verfahrenseinstellung mit erzieherischen Maßnahmen erfolgte (§ 45 II JGG). Eine damals 18-jährige Person soll dabei auf einer Demonstration ein Tierabwehrspray mitgeführt haben. Die Tat geschah am 02. August 2025.

Quelle: Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage (KA 8/3536) vom 27. Februar 2026