
Zahlung einer Geldstrafe wegen §86a (Verwendung von Symbolen verfassungswidriger Organisationen)
Coswig (Anhalt), Landkreis Wittenberg
Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu Juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen dem Paragraph §86a (Verwendung von Symbolen verfassungswidriger Organisationen) eine Geldstrafe nach § 153 StPO verhängt wurde. Eine 55-jährige Person soll dabei Hakenkreuzbilder via Facebook verbreitet haben. Die Tat geschah am 03. Oktober 2023.
Quelle: Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage (KA 8/2610) vom 07. Januar 2025