Chronik

Zahlung einer Geldstrafe wegen §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)

Dessau-Roßlau

Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu Juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen dem Paragraph §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) eine Geldstrafe nach § 153a I StPO fällig wurde. Demnach soll eine 33-jährige Person unerlaubt NS-Devotionalien eingeführt haben. Die Tat geschah im Dezember 2022.

Quelle: Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage (KA 8/2736) vom 20. Februar 2025