
Zahlung einer Geldstrafe wegen § 130 (Volksverhetzung)
Dessau-Roßlau
Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu Juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen dem Paragraph §130 (Volksvernetzung) eine Geldstrafe nach § 153 StPO verhängt wurde. Demnach soll eine 22-jährige Person rassistische Inhalte gepostet haben. Die Tat geschah am 20. Januar 2024.
Quelle: Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage (KA 8/2736) vom 20. Februar 2025