Verurteilung wegen § 86a StGB, § 52 WaffG
Bad Schmiedeberg
Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu Juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen wegen Paragraph § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und § 52 WaffG (Unerlaubter Waffenbesitz) gesprochen worden ist. Eine 42 Jahre alte Person soll Hakenkreuzbilder in einer WhatsApp Gruppe geteilt und eine Schrotflinte besessen haben. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen festgesetzt. Die Tat geschah am 12. März 2022.
Quelle: Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage (KA 8/2367) vom 13. August 2024