Antrag auf Strafbefehl wegen Paragraph § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)
Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen Paragraph § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) ein Antrag auf Strafbefehl gestellt wurde. Eine damals 44-jähriger Tatverdächtiger soll dabei in der Öffentlichkeit den verbotenen Hitlergruß gezeigt und zudem zu zwei Geschädigten mit Migrationsbiographie "Sieg Heil" skandiert haben.
Anklageerhebung wegen § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)
Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen Paragraph 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) Anklage vor dem Jugendgericht erhoben wurde. Ein damals 14-jähriger Tatverdächtiger soll dabei auf Social Media ein Foto mit dem verbotenen Hitlergruß gepostet haben.
Erzieherische Maßnahmen wegen Paragraph 27 des Versammlungsgesetzes Sachsen-Anhalt (Verbot von Waffen und gefährlichen Gegenständen)
Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen den Paragraph 27 des Versammlungsgesetzes Sachsen-Anhalt (Verbot von Waffen und gefährlichen Gegenständen) eine Verfahrenseinstellung mit erzieherischen Maßnahmen erfolgte (§ 45 II JGG). Eine damals 18-jährige Person soll dabei auf einer Demonstration ein Tierabwehrspray mitgeführt haben.
Antrag auf Strafbefehl wegen Paragraph § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)
Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen Paragraph § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) ein Antrag auf Strafbefehl gestellt wurde. Ein damals 21-jähriger Tatverdächtiger soll dabei auf der Straße den verbotenen Hitlergruß gezeigt haben.
Verurteilung wegen § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)
Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen den Paragraphen 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) ein Urteil gesprochen wurde. Das Gericht sah es demnach als erwiesen an, dass ein 37-jähriger Angeklagter u. a. mehrmals in der Öffentlichkeit "Sieg Heil" gerufen hat. Es erging eine Freiheitsstrafe von acht Monaten ausgesetzt auf Bewährung.
Antrag auf Strafbefehl wegen Paragraph § 185 (Beleidigung)
Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen Paragraph § 185 (Beleidigung) ein Antrag auf Strafbefehl gestellt wurde. Ein damals 70-jähriger Tatverdächtiger soll dabei einen 25-Jährigen geschädigten Fußballspieler mit dem rassistischen N-Wort beschimpft haben.
Verurteilung wegen § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)
Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen den Paragraphen 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) ein Urteil gesprochen wurde. Das Gericht sah es demnach als erwiesen an, dass ein 26-jähriger Angeklagter offen eine Hakenkreuztätowierung gezeigt hat. Es erging eine Freiheitsstrafe von einem Jahr.
Verurteilung wegen § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen den Paragraphen 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) ein Urteil gesprochen wurde. Das Gericht sah es demnach als erwiesen an, dass ein 24-jähriger Angeklagter in einem Treppenhaus mehrere Hakenkreuze gemalt hat. Es erging eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen.
Erzieherische Maßnahmen wegen Paragraph § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)
Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen den Paragraph § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) eine Verfahrenseinstellung mit erzieherischen Maßnahmen erfolgte (§ 45 II JGG). Eine damals 15-jährige Person soll dabei auf der Plattform "SoundCloud" ein Hakenkreuzbild eingestellt haben.
Verurteilung wegen § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und § 265a (Erschleichen von Leistungen)
Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen den Paragraphen 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und § 265a (Erschleichen von Leistungen) ein Urteil gesprochen wurde. Das Gericht sah es demnach als erwiesen an, dass ein 38-jähriger Angeklagter ohne gültigen Fahrschein öffentlichen Verkehrsmittel nutzte und auf dem Bahnhof gegenüber Polizeibeamten den Hitlergruß gezeigt hat. Es erging eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen.