• Verurteilung wegen § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen dem Paragraph 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) ein Urteil gesprochen wurde. Das Gericht sah es demnach als erwiesen an, dass ein damals 44-jähriger Angeklagter in der Öffentlichkeit den verbotenen Hitlergruß gezeigt und zudem gegenüber zwei Migranten "Sieg Heil" skandiert hat.

  • Verurteilung wegen § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen den Paragraphen 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) ein Urteil gesprochen wurde. Das Gericht sah es demnach als erwiesen an, dass ein damals 17-jähriger Angeklagter in einer WhatsApp-Gruppe Hakenkreuzbilder gepostet hat. Es erging ein Schuldspruch mit Arbeitsauflagen.

  • Anklageerhebung wegen § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen Paragraph 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) Anklage vor dem Jugendgericht erhoben wurde. Ein 16-jähriger Tatverdächtiger soll dabei im Schulunterricht "Sieg Heil" skandiert haben.

  • Verurteilung wegen Paragraph 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen dem Paragraph 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) ein Urteil gesprochen wurde. Das Gericht sah es demnach als erwiesen an, dass ein damals 48-jähriger Angeklagter im Internet die verbotene NS-Parole "Alles für Deutschland" gepostet hat. Es erging eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen.

  • Antrag auf Strafbefehl wegen Paragraph § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen Paragraph § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) ein Antrag auf Strafbefehl gestellt wurde. Eine damals 22-jähriger Tatverdächtiger soll dabei in einem Personenzug den verbotenen Hitlergruß gezeigt und "Sieg Heil" skandiert haben.

  • Verurteilung wegen Paragraph 185 (Beleidigung)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen dem Paragraph § 185 (Beleidigung) ein Urteil gesprochen wurde. Das Gericht sah es demnach als erwiesen an, dass ein damals 43-jähriger Angeklagter gegenüber einem ukrainischen Mitmieter aus einer fremdenfeindlichen Motivation heraus den Mittelfinger gezeigt hat. Es erging eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

  • Anklageerhebung wegen § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen Paragraph 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) Anklage vor dem Jugendgericht erhoben wurde. Ein 24-jähriger Tatverdächtiger soll dabei bei einem Osterfeuer gegenüber Polizeibeamten "Heil Hitler" skandiert haben.

  • Erzieherische Maßnahmen wegen Paragraph § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen den Paragraph § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) eine Verfahrenseinstellung mit erzieherischen Maßnahmen erfolgte (§ 45 II JGG). Eine damals 14-jährige Person soll dabei im Schulunterricht den verbotenen Hitlergruß gezeigt haben.

  • Verurteilung wegen den Paragraphen 240 (Nötigung), § 185 (Beleidigung) und § 303 (Sachbeschädigung)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen den Paragraphen 240 (Nötigung), § 185 (Beleidigung) und § 303 (Sachbeschädigung) ein Urteil gesprochen wurde. Das Gericht sah es demnach als erwiesen an, dass ein damals 50-jähriger Angeklagter einen Migranten mit den Worten „Dreckskanake“ und "Ausländerschwein" rassistisch beleidigt und bedroht hat und zudem die Brille des Geschädigten beschädigte. Es erging eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen.

  • Antrag auf Strafbefehl wegen Paragraph § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen Paragraph § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) ein Antrag auf Strafbefehl gestellt wurde. Ein damals 33-jähriger Tatverdächtiger soll dabei laut in der Öffentlichkeit hörbar das Lied "Sturmführer" der 2003 zur kriminellen Vereinigung erklärten Rechtsrockband "Landser" abgespielt haben.