• Verurteilung wegen Paragraph 130 (Volksverhetzung)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass eine Verurteilung wegen Paragraph 130 (Volksverhetzung) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 30 € erfolgte. Eine 66-jährige Person soll dabei einen gegen Migrant:innen gerichteten Videobeitrag auf Facebook rassistisch und fremdenfeindlich kommentiert haben.

  • Erzieherische Maßnahmen wegen Paragraphen 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und 185 (Beleidigung)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen den Paragraphen 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und 185 (Beleidigung) eine Verfahrenseinstellung mit erzieherischen Maßnahmen erfolgte (§ 45 II JGG). Eine 15-jährige Person soll dabei im Schulunterricht rassistische und beleidigende Äußerungen getätigt haben.

  • Anklageerhebung wegen Paragraphen 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen dem Paragraph 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) Anklage erhoben wurde. Eine 17-jährige Person soll dabei auf Instagram ein Foto mit einem Hitlergruß eingestellt haben.

  • Erzieherische Maßnahmen wegen Paragraphen 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und 130 (Volksverhetzung)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen dem Paragraphen 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und 130 (Volksverhetzung) eine Einstellung des Verfahrens mit erzieherischen Maßnahmen (§ 45 II JGG) erfolgte. Eine 14-jährige Person soll dabei ein Hakenkreuzbild und eines mit der Aufschrift "Juden werden hier nicht bedient" in eine WhatsApp-Gruppe eingestellt haben.

  • Anklageerhebung wegen Paragraph 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen dem Paragraph 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) eine Anklageerhebung erfolgte. Eine 22-jährige Person soll dabei in der Öffentlichkeit "Sieg Heil"-Rufe getätigt haben.

  • Antrag auf Strafbefehl wegen Paragraph 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen dem Paragraph 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) ein Antrag auf Strafbefehl gestellt wurde. Eine 24-jährige Person soll dabei ein Treppenhaus mit Hakenkreuzen bemalt haben.

  • Antrag auf Strafbefehl wegen Paragraph 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen dem Paragraph 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) ein Antrag auf Strafbefehl gestellt wurde. Eine 37-jährige Person soll dabei die verbotene NS-Parole "Alles für Deutschland" auf Facebook gepostet haben.

  • Antrag auf Strafbefehl wegen Paragraph 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen dem Paragraph 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) ein Antrag auf Strafbefehl gestellt wurde. Eine 19-jährige Person soll dabei einen "Sieg Heil"-Kommentar auf TikTok gepostet haben.

  • Neonazistische Raumnahmeinszenierung im Vorfeld eines Demokratiefestes

    Nur zwei Tage bevor der Verein Buntes Roßlau sein Demokratiefest „Roßlau rockt für Vielfalt und Toleranz“ auf dem Schillerplatz durchführen möchte , veröffentlichte die neonazistische Kleinstpartei „Der III. Weg“ und deren Jugendorganisation „Nationalrevolutionäre Jugend“ (NRJ) auf ihrem Telegram-Kanal einen Beitrag, der mit den Schlagwörtern „Normal! Weiß! Hetero!“ überschrieben ist. Auf dem Foto zum Post sind 8 handgezählte Neonazis, darunter auch Kinder, zu sehen die sich um eine „III. Weg“-Fahne mit durchgestrichener Regenbogenfahne auf dem Schillerplatz gruppiert haben. Also jenem Ort, der 48 Stunden später demokratisch genutzt werden soll.

  • Verschwörungsideologische Kundgebung

    Die hiesige Querdenken-Szene führt eine Montagsmahnwache in der Dessauer Innenstadt durch. Dabei sind prominent Fahnen des rechtsextremen „Compact“-Magazins um dessen Herausgeber Jürgen Elsässer zu sehen.