• Verurteilung wegen § 86a StGB, § 52 WaffG

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu Juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen wegen Paragraph § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und § 52 WaffG (Unerlaubter Waffenbesitz) ein Urteil gesprochen worden ist. Eine 42 Jahre alte Person soll Hakenkreuzbilder in einer WhatsApp Gruppe geteilt und eine Schrotflinte besessen haben. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen festgesetzt. Die Tat geschah am 20. Juli 2023.