• Zahlung einer Geldstrafe wegen § 130 (Volksverhetzung)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu Juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen dem Paragraph §130 (Volksvernetzung) eine Geldstrafe nach § 153 StPO verhängt wurde. Demnach soll eine 22-jährige Person rassistische Inhalte gepostet haben. Die Tat geschah am 20. Januar 2024.

  • Neonazistischer Aufkleber im öffentlichen Raum

    Erneut wird im Akener Amselweg ein neonazistischer Aufkleber mit dem Kürzel „NS-Zone“ festgestellt, ein offensichtlich positiver Bezug zum historischen Nationalsozialismus. Dafür spricht auch die verwendete Farbkombination Schwarz-Weiß-Rot die in der rechtsextremen Ikonographie eine ideologisch aufgeladene Bedeutung hat. Die durchgestrichenen Piktogramme reihen sich in diese Bildsprache ein. So soll die „Black Lives Matter“ – Bewegung diskreditiert werden oder sich mit durchgestrichenen „Punker“ gegen alle Jugendsubkulturen die nicht rechts sind, ausgesprochen werden. Interpretationswürdig ist das Hammer und Sichel-Symbol. Hier ist nicht davon auszugehen, dass damit nur im engsten Sinne die politische Feindschaft zu vermeintlichen oder tatsächlichen kommunistischen Gruppierungen oder Bewegungen zum Ausdruck…

  • Neonazistischer & homophober Aufkleber im öffentlichen Raum

    An einem Zigarettenautomaten in der Köthener Straße wird ein Aufkleber mit der Aufschrift „LGBTQ brechen – natürliche Familien fördern“ der neonazistischen Kleinstpartei „Der III. Weg“ dokumentiert. Die Partei tritt in der Region immer wieder durch homo- und queerfeindliche Propagandaaktionen in Erscheinung.

  • Verurteilung wegen §130 (Volksverhetzung)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu Juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen dem Paragraph §130 (Volksverhetzung) ein Urteil gesprochen wurde. Demnach soll eine 18-jährige Person in WhatsApp einen antisemitischen und volksverhetzenden Kommentar verfasst haben. Es wurde eine Verwarnung und Arbeits- und Geldauflage nach Jugendstrafrecht verhängt. Der eigentliche Tatzeitpunkt wird in der Antwort der Landesregierung nicht ausgewiesen.

  • Verurteilung wegen §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und §303 (Sachbeschädigung)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu Juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen der Paragraphen §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und §303 (Sachbeschädigung) ein Urteil gesprochen wurde. Demnach soll eine 47-jährige Person in den Lack mehrerer PKW`s Hakenkreuze eingeritzt haben. Es wurde eine Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verhängt. Der eigentliche Tatzeitpunkt wird in der Antwort der Landesregierung nicht ausgewiesen.

  • Verurteilung wegen §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu Juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen dem Paragraph §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) ein Urteil gesprochen wurde. Demnach soll eine 59-jährige Person u. a. in der Öffentlichkeit mehrmals "Sieg heil" gerufen haben. Es wurde eine Gefängnisstrafe von 8 Monaten verhängt. Der eigentliche Tatzeitpunkt wird in der Antwort der Landesregierung nicht ausgewiesen.

  • Verurteilung wegen §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und §303 (Sachbeschädigung)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu Juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen der Paragraphen §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und §303 (Sachbeschädigung) ein Urteil gesprochen wurde. Demnach soll eine 18-jährige Person mehrere Hakenkreuze auf eine Parkbank gemalt haben. Es wurde eine Verwarnung und Geldauflage nach Jugendstrafrecht verhängt. Der eigentliche Tatzeitpunkt wird in der Antwort der Landesregierung nicht ausgewiesen.

  • Verurteilung wegen §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu Juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen dem Paragraph §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) ein Urteil gesprochen wurde. Demnach soll eine 52-jährige Person im WhatsApp-Status ein Hakenkreuzfoto gepostet haben. Es wurde eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen verhängt. Der eigentliche Tatzeitpunkt wird in der Antwort der Landesregierung nicht ausgewiesen.

  • Verurteilung wegen §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu Juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen dem Paragraph §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) ein Urteil gesprochen wurde. Demnach soll eine 46-jährige Person auf der Straße mehrmals "Heil Hitler" gerufen haben. Es wurde eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen verhängt. Der eigentliche Tatzeitpunkt wird in der Antwort der Landesregierung nicht ausgewiesen.

  • Verurteilung wegen §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu Juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen dem Paragraph §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) ein Urteil gesprochen wurde. Demnach soll eine 45-jährige Person bei einem Karnevalsumzug den Hitlergruß gezeigt und zudem eine Hakenkreuzmaske getragen haben. Es wurde eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf Bewährung verhängt. Der eigentliche Tatzeitpunkt wird in der Antwort der Landesregierung nicht ausgewiesen.