• Neonazistischer & homophober Aufkleber im öffentlichen Raum

    An einem Zigarettenautomaten in der Köthener Straße wird ein Aufkleber mit der Aufschrift „LGBTQ brechen – natürliche Familien fördern“ der neonazistischen Kleinstpartei „Der III. Weg“ dokumentiert. Die Partei tritt in der Region immer wieder durch homo- und queerfeindliche Propagandaaktionen in Erscheinung.

  • Verurteilung wegen §130 (Volksverhetzung)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu Juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen dem Paragraph §130 (Volksverhetzung) ein Urteil gesprochen wurde. Demnach soll eine 18-jährige Person in WhatsApp einen antisemitischen und volksverhetzenden Kommentar verfasst haben. Es wurde eine Verwarnung und Arbeits- und Geldauflage nach Jugendstrafrecht verhängt. Der eigentliche Tatzeitpunkt wird in der Antwort der Landesregierung nicht ausgewiesen.

  • Verurteilung wegen §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und §303 (Sachbeschädigung)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu Juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen der Paragraphen §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und §303 (Sachbeschädigung) ein Urteil gesprochen wurde. Demnach soll eine 47-jährige Person in den Lack mehrerer PKW`s Hakenkreuze eingeritzt haben. Es wurde eine Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verhängt. Der eigentliche Tatzeitpunkt wird in der Antwort der Landesregierung nicht ausgewiesen.

  • Verurteilung wegen §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu Juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen dem Paragraph §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) ein Urteil gesprochen wurde. Demnach soll eine 59-jährige Person u. a. in der Öffentlichkeit mehrmals "Sieg heil" gerufen haben. Es wurde eine Gefängnisstrafe von 8 Monaten verhängt. Der eigentliche Tatzeitpunkt wird in der Antwort der Landesregierung nicht ausgewiesen.

  • Verurteilung wegen §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und §303 (Sachbeschädigung)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu Juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen der Paragraphen §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und §303 (Sachbeschädigung) ein Urteil gesprochen wurde. Demnach soll eine 18-jährige Person mehrere Hakenkreuze auf eine Parkbank gemalt haben. Es wurde eine Verwarnung und Geldauflage nach Jugendstrafrecht verhängt. Der eigentliche Tatzeitpunkt wird in der Antwort der Landesregierung nicht ausgewiesen.

  • Verurteilung wegen §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu Juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen dem Paragraph §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) ein Urteil gesprochen wurde. Demnach soll eine 52-jährige Person im WhatsApp-Status ein Hakenkreuzfoto gepostet haben. Es wurde eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen verhängt. Der eigentliche Tatzeitpunkt wird in der Antwort der Landesregierung nicht ausgewiesen.

  • Verurteilung wegen §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu Juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen dem Paragraph §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) ein Urteil gesprochen wurde. Demnach soll eine 46-jährige Person auf der Straße mehrmals "Heil Hitler" gerufen haben. Es wurde eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen verhängt. Der eigentliche Tatzeitpunkt wird in der Antwort der Landesregierung nicht ausgewiesen.

  • Verurteilung wegen §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu Juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen dem Paragraph §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) ein Urteil gesprochen wurde. Demnach soll eine 45-jährige Person bei einem Karnevalsumzug den Hitlergruß gezeigt und zudem eine Hakenkreuzmaske getragen haben. Es wurde eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf Bewährung verhängt. Der eigentliche Tatzeitpunkt wird in der Antwort der Landesregierung nicht ausgewiesen.

  • Verurteilung wegen §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu Juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen dem Paragraph §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) ein Urteil gesprochen wurde. Demnach soll eine 19-jährige Person auf dem örtlichen Bahnhof die Parole "Sieg heil" skandiert haben. Es wurde eine Geldstrafe via Strafbefehl verhängt. Die Tat geschah am 26. April 2024.

  • Verurteilung wegen §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu Juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen dem Paragraph §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) ein Urteil gesprochen wurde. Demnach soll eine 40-jährige Person auf der Plattform TikTok die verbotene Parole "Alles für Deutschland" verwendet haben. Es wurde eine Geldstrafe via Strafbefehl verhängt. Die Tat geschah am 23. August 2024.