• Anzeige wegen §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass eine Anzeige wegen §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) bei der Polizei erstattet worden ist. Nähere Umstände sind nicht bekannt. Es entstand ein Sachschaden von € 100,00.

  • Verurteilung wegen § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und § 130 (Volksverhetzung)

    Aus der Antwort auf eine kleine Anfrage an die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu Juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geht hervor, dass wegen den Paragraphen §130 (Volksvernetzung) und § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) ein Urteil gesprochen wurde. Demnach wurde einem 20-Jährigen vorgeworfen, in einer WhatsApp-Gruppe Hakenkreuzfotos und weitere, volksverhetzende Inhalte gepostet zu haben. Das Gericht verurteilte zu gemeinnütziger Arbeit. Die Tat geschah am 19. Mai 2020.